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UZK

Art 32 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von begünstigenden Entscheidungen fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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