Art 32 Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Stand: 02.10.2026
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung von begünstigenden Entscheidungen fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.