Gesetze / UZK

UZK

Art 29 Entscheidung ohne vorherigen Antrag

Stand: 02.10.2026

Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten Artikel 22 Absätze 4, 5, 6 und 7, Artikel 23 Absatz 3 und die Artikel 26, 27 und 28 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen.

←Art 28 →Art 30