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UZK

Art 23 Verwaltung von Entscheidungen auf Antrag

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/23#abs-1 (1) Der Inhaber der Entscheidung kommt den Verpflichtungen nach, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/23#abs-2 (2) Der Inhaber der Entscheidung unterrichtet die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/23#abs-3 (3) Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung getroffen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/23#abs-4 (4) In bestimmten Fällen führen die Zollbehörden die folgenden Tätigkeiten aus:

a) Neubewertung einer Entscheidung,

b) Aussetzung einer Entscheidung, die nicht zurückgenommen, geändert oder widerrufen werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/23#abs-5 (5) Die Zollbehörden überwachen die Bedingungen und Voraussetzungen, die der Inhaber einer Entscheidung erfüllen muss. Sie überwachen ferner, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden. Ist der Inhaber der Entscheidung seit weniger als drei Jahren ansässig, so erfolgt im ersten Jahr nach dem Erlass der Entscheidung eine intensive Überwachung durch die Zollbehörden.

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