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UZK

Art 27 Rücknahme begünstigender Entscheidungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/27#abs-1 (1) Die Zollbehörden nehmen eine den Inhaber der Entscheidung begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen getroffen,

b) der Inhaber der Entscheidung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren,

c) wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/27#abs-2 (2) Der Inhaber der Entscheidung wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/27#abs-3 (3) Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

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