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UZK

Art 181 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

a) die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, gemäß Artikel 179,

b) die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Artikel 182 Absatz 3 im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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