Gesetze / UZK UZK Art 180 Befugnisübertragung Stand: 02.10.2026 Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nach Artikel 179 Absatz 1 Unterabsatz 1 festzulegen.