Gesetze / UZK

UZK

Art 150 Wahl eines Zollverfahrens

Stand: 02.10.2026

Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.

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