nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 150 UZK — Wahl eines Zollverfahrens

UZK

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das die Waren überführt werden sollen, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.