Gesetze / UZK

UZK

Art 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

Stand: 02.10.2026

Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.

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