Art 242 Rückgabe oder Verwertung entnommener Muster und Proben (Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/242#abs-1 (1) Entnommene Muster und Proben sind dem Anmelder auf Antrag zurückgegeben, es sei denn,
a) die Muster oder Proben wurden durch die Analyse oder Prüfung zerstört;
b) die Muster oder Proben müssen von den Zollbehörden einbehalten werden für
i) weitere Prüfungen;
ii) Berufungs- oder Gerichtsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/242#abs-2 (2) Beantragt der Anmelder keine Rückgabe der Muster oder Proben, so können die Zollbehörden verlangen, dass er die restlichen Muster oder Proben entfernt, oder sie können sie gemäß Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe c des Zollkodex verwerten.