Art 229 Verfahren der Konsultation zwischen Zollbehörden bei Bewilligungen für die zentrale Zollabwicklung (Artikel 22 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/229#abs-1 (1) Das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14 ist anzuwenden, wenn bei einer Zollbehörde eine Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, an der mehr als eine Zollbehörde beteiligt ist, beantragt wird, es sei denn, die entscheidungsbefugte Behörde ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/229#abs-2 (2) Spätestens 45 Tage nach dem Datum der Annahme des Antrags übermittelt die entscheidungsbefugte Zollbehörde den anderen beteiligten Zollbehörden:
a) den Antrag und den Bewilligungsentwurf einschließlich Fristen gemäß Artikel 231 Absätze 5 und 6;
b) gegebenenfalls einen Kontrollplan zur Erarbeitung der spezifischen Kontrollen, die die einzelnen beteiligten Zollbehörden ausführen, sobald die Bewilligung erteilt ist;
c) sonstige nach Auffassung der beteiligten Zollbehörden sachdienliche Informationen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/229#abs-3 (3) Die konsultierten Zollbehörden teilen ihre Zustimmung oder ihre Einwände sowie etwaige Änderungen zum Bewilligungsentwurf oder zu dem vorgeschlagenen Kontrollplan innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Einwände sind hinreichend zu begründen.
Werden Einwände übermittelt, und wird nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, ist der Teil der Bewilligung, zu dem Einwände erhoben wurden, von der Erteilung der Bewilligung ausgeschlossen. Erheben die konsultierten Zollbehörden innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Einwände, so gilt ihre Zustimmung als erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/229#abs-4 (4) Bis zu den jeweiligen Zeitpunkten der Inbetriebnahme der CCI bzw. des AES gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Fristen abweichend von Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 um 15 Tage verlängern.
Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 kann die entscheidungsbefugte Zollbehörde die darin genannte Frist um 30 Tage verlängern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/229#abs-5 (5) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird abweichend von Absatz 2 Buchstabe b stets der darin genannte Kontrollplan übermittelt.