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UZK-IA

Art 179 Abfälle und Ausschuss (Artikel 116 Absatz 1 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Fallen bei der von der entscheidungsbefugten Zollbehörde genehmigten Zerstörung von Waren Abfälle und Ausschuss an, gelten diese Abfälle und Ausschuss als Nicht-Unionswaren, sobald eine Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses getroffen wurde.

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