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UZK-IA

Art 230 Überwachung der Bewilligung (Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/230#abs-1 (1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der entscheidungsbefugten Zollbehörde unverzüglich alle Sachverhalte mit, die nach der Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung eintreten und sich auf die Aufrechterhaltung oder den Inhalt der Bewilligung auswirken können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/230#abs-2 (2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde stellt den Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten alle ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit den zollrelevanten Tätigkeiten des Inhabers der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung zur Verfügung.

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