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Art 14 Konsultation zwischen Zollbehörden (Artikel 22 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/14#abs-1 (1) Muss eine entscheidungsbefugte Zollbehörde eine Zollbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats konsultieren, um festzustellen, ob die Bedingungen und Voraussetzungen für eine begünstigende Entscheidung erfüllt sind, so erfolgt diese Konsultation innerhalb der für die betreffende Entscheidung gesetzten Frist. Die entscheidungsbefugte Zollbehörde setzt eine Frist für die Konsultation, die an dem Tag beginnt, an dem sie der konsultierten Zollbehörde die zu prüfenden Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt.

Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Unterabsatz 1 genannten Prüfung fest, dass der Antragsteller eine oder mehrere der Bedingungen und Voraussetzungen für den Erlass einer begünstigenden Entscheidung nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte und begründete Ergebnis der entscheidungsbefugten Zollbehörde übermittelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/14#abs-2 (2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Frist für die Konsultation nach Absatz 1 in folgenden Fällen verlängern:

a) wenn die konsultierte Behörde aufgrund der Art der durchzuführenden Prüfungen mehr Zeit beantragt;

b) wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen und Voraussetzungen sicherzustellen, und diese Anpassungen der entscheidungsbefugten Zollbehörde mitteilt, die die konsultierte Zollbehörde hiervon unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/14#abs-3 (3) Falls die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 für die Konsultation gesetzten Frist antwortet, so gelten die Bedingungen und Voraussetzungen, derentwegen die Konsultation eingeleitet wurde, als erfüllt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/14#abs-4 (4) Das in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Konsultationsverfahren kann auch zur Neubewertung und Überwachung einer Entscheidung angewandt werden.

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