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Art 209 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/209#abs-1 (1) Bei Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören und zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn festgestellt werden kann, dass die Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenstände der betreffenden Person gehören, wenn sie unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldet werden und wenn an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/209#abs-2 (2) Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

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