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# Art 209 UZK-IA — Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Verpackungen (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenständen, ausgenommen Container, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person gehören und zur Beförderung von Waren verwendet werden, die das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn festgestellt werden kann, dass die Verpackungen, Paletten und ähnlichen Gegenstände der betreffenden Person gehören, wenn sie unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren angemeldet werden und wenn an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

(2) Kann der zollrechtliche Status von Unionswaren nicht gemäß Absatz 1 als nachgewiesen gelten, erfolgt der Nachweis durch eines der anderen in Artikel 199 genannten Mittel.

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Zitiervorschlag: Art 209 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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