Art 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/199#abs-1 (1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:
a) durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
b) durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
c) durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
d) durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
e) durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;
f) durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
g) durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß den Artikeln 21, 26 und 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates ( 22 );
h) durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/199#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/199#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für Waren, deren Wert 15 000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers erbracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/199#abs-4 (4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:
„N-Verpackung — 98200“ („N packaging — 98200“)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/199#abs-5 (5) Wird der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannte Nachweis in begründeten Fällen nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
„Nachträglich ausgestellt — 99210“ („Issued retrospectively — 99210“)
Der in Unterabsatz 1 genannte Nachweis darf nur bis zum Ablauf der in Artikel 103 des Zollkodex genannten Fristen für die Mitteilung der Zollschuld nachträglich ausgestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/199#abs-6 (6) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.