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UZK-IA

Art 210 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Gepäck von Reisenden (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Bei Waren im Gepäck von Reisenden, die nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind und das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben und wieder in dieses verbracht werden, gilt der zollrechtliche Status von Unionswaren als nachgewiesen, wenn der Reisende die Waren unter dem zollrechtlichen Status von Unionswaren anmeldet und an der Richtigkeit der Anmeldung kein Zweifel besteht.

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