Art 7 Ungültigerklärung einer EORI-Nummer (Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/7#abs-1 (1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig:
a) auf Antrag der registrierten Person;
b) wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/7#abs-2 (2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.