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UZK-DA

Art 7 Ungültigerklärung einer EORI-Nummer (Artikel 9 Absatz 4 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/7#abs-1 (1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig:

a) auf Antrag der registrierten Person;

b) wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/7#abs-2 (2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.

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