(1) Die Zollbehörden erklären eine EORI-Nummer in folgenden Fällen für ungültig:
a) auf Antrag der registrierten Person;
b) wenn die Zollbehörde erfährt, dass die registrierte Person die Tätigkeit, für die sie die Registrierung benötigt hat, eingestellt hat.
(2) Die Zollbehörde zeichnet das Datum der Ungültigerklärung der EORI-Nummer auf und teilt es der registrierten Person mit.