Art 7a Anträge und Entscheidungen mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die Zollbehörden können bei Anträgen und Entscheidungen, für die die einschlägigen Datenanforderungen nicht in Anhang A aufgeführt sind, und bei allen Folgeanträgen und Handlungen, die die Verwaltung dieser Entscheidungen betreffen, die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erlauben.