Art 6 Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/6#abs-1 (1) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.
b) Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/6#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt.