Art 187 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke (Artikel 230 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/187#abs-1 (1) Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
b) der Antragsteller erklärt, dass er regelmäßig im TIR-Verfahren beförderte Waren empfängt;
c) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/187#abs-2 (2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie die TIR-Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/187#abs-3 (3) Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers gilt für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demselben Mitgliedstaat beendet werden sollen.