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Art 187 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke (Artikel 230 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/187#abs-1 (1) Der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;

b) der Antragsteller erklärt, dass er regelmäßig im TIR-Verfahren beförderte Waren empfängt;

c) der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/187#abs-2 (2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie die TIR-Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/187#abs-3 (3) Die Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers gilt für TIR-Verfahren, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Bewilligung gewährt wurde, an den in der Bewilligung genannten Orten in demselben Mitgliedstaat beendet werden sollen.

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