Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 230 Spezialwerkzeuge und -instrumente (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Für Spezialwerkzeuge und -instrumente wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Sie gehören einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;

b) sie werden einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt, wobei mehr als 50 % der damit hergestellten Waren ausgeführt werden.

Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

←Art 229 →Art 231