Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 39 Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwecke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

←Art 38 →Art 40