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UZK-DA

Art 186 Beantragung des Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren (Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Der Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Zwecke gemäß Artikel 230 des Zollkodex wird bei der Zollbehörde beantragt, die in dem Mitgliedstaat, in dem die die TIR-Verfahren des Antragstellers beendet werden sollen, für diese Entscheidung zuständig ist.

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