Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 5b Wesentliche Informationen
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 113
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 06.02.2026 – 38 O 243/23
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 183/24Zulässigkeit der Bewerbung eines Kaffeeprodukts mit Preisermäßigung - Jacobs KrönungZitiert von 5
- BGH, 27.07.2023 – I ZR 65/22Vorlagefrage an EuGH zur Transparenz von Tarifrechnern für Stromtarife von Energieversorgern - DoppeltarifzählerZitiert von 4
- BGH, 27.03.2025 – I ZR 65/22Internet-Werbung für Stromlieferverträge mit Tarifrechner: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage gegen ein Energieversorgungsunternehmen wegen unzureichender Kundeninformation über die Art und Weise der Tarifberechnung zum Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - Doppeltarifzähler IIZitiert von 5
- BGH, 26.10.2023 – I ZR 176/19Wettbewerbsverstoß durch Vorenthalten wesentlicher Informationen: Reichweite des Vorenthaltungsverbots; Verdeckung gesundheitsbezogener Warnhinweise bei Vorrätighalten von Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomat; Vorliegen von "Abbildungen von Packungen" - Zigarettenausgabeautomat IIIZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 49/24 · Bearbeitungspauschale II
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 213/25
- OLG Köln, 15.05.2026 – 6 U 92/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5b UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5b#abs-1 (1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5b#abs-2 (2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:
Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5b#abs-3 (3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5b#abs-4 (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.