Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 5c Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Stand: 27.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5c#abs-1 (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5c#abs-2 (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5c#abs-3 (3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5c UWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Köln, 29.04.2025 – 33 O 67/25Wettbewerbsrecht: Irreführung durch die Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln unter einer apothekenähnlichen Bezeichnung ohne entsprechende Zulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 5c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3504)
BGBl. I S. 3504
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.