Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 5c Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5c#abs-1 (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) geändert worden ist, oder einen weitverbreiteten Verstoß mit UnionsDimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5c#abs-2 (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/5c#abs-3 (3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn
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