nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 UVZV (Brandenburg) — Eigentumserwerb, Nutzungsverträge, Zulassungen

Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit für die Erfüllung der Aufgaben Eigentum zu erwerben ist oder Nutzungsverträge abzuschließen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen einzuholen sind, erfolgt dies für das Land Brandenburg durch die Gewässerunterhaltungsverbände.