Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 32 Verbundene Prüfverfahren
Stand: 13.04.2021
Für ein Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes im Verfahren zur Zulassungsentscheidung des Vorhabens vorgenommen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann mit der Prüfung nach Satz 1 und mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 32 UVPG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Darmstadt, 04.11.2021 – 6 K 826/17.DAZitiert von 4
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