Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau
Stand: 29.07.2026
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- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2021 – 3 S 2103/19Zitiert von 11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14c#abs-1 (1) Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von Brückenbauwerken erforderlich sind. Als unselbstständige Teile von Ausbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 gelten vorgezogene Abschnitte eines Streckenausbaus, wenn der unselbständige Teil der Ausbaumaßnahme keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/14c#abs-2 (2) Eine allgemeine Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 1 zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen, wenn durch die vorgezogene Baumaßnahme ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein kann.