Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG§ 4 Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Aufsicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallversicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kostenerstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das Bundesministerium des Innern regelt das Nähere, insbesondere den Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 306 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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