Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

UVBBErG

§ 2 Eingliederung der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/2#abs-1 (1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfallversicherung Bund und Bahn eingegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/2#abs-2 (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung Bund und Bahn über.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/2#abs-3 (3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Unfallkasse werden aufgelöst.

§ 1 § 3