Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG§ 3 Sitz und Satzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 57 Abs. 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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