§ 28 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
Stand: 26.10.2022
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BFH, 01.08.1996 – V R 58/94Zitiert von 17
- EuGH, 16.02.2006 – C-494/04
- BFH, 05.02.2004 – V R 90/01Zitiert von 7
- LSG Thüringen, 28.10.2024 – L 1 JVEG 195/24Zitiert von 3
- LG Bielefeld, 26.10.2022 – 09 KLs-6 Js 15/20-6/22
- LSG NRW, 29.12.2020 – L 15 R 947/20 BZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.04.2024 – IV ZR 226/22
- OLG Saarbrücken, 15.03.2024 – 3 U 7/24Zitiert von 8
- OLG Celle, 07.02.2024 – 14 U 12/23Zitiert von 2
28 Entscheidungen zu § 28 UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28#abs-1 (1) § 12 Absatz 1 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Absatz 3 und § 25a Absatz 3 und 4) beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28#abs-2 (2) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuer für die in den Nummern 1 bis 15 genannten Umsätze auf 5 Prozent ermäßigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28#abs-3 (3) § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, 16 Prozent beträgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28#abs-4 (4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28#abs-5 (5) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz gilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/28#abs-6 (6) § 12 Absatz 2 ist vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der dort genannte Steuersatz auch für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz gilt.