§ 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b?asof=2019-09-26#abs-1 (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b?asof=2019-09-26#abs-2 (2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b?asof=2019-09-26#abs-3 (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 22b geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.