Gesetze / Umsatzsteuergesetz

UStG

§ 22b Rechte und Pflichten des Fiskalvertreters

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Fiskalvertreter hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Unternehmers nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte wie der Vertretene.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Fiskalvertreter hat unter der ihm nach § 22d Abs. 1 erteilten Steuernummer eine Steuererklärung (§ 18 Abs. 3 und 4) abzugeben, in der er die Besteuerungsgrundlagen für jeden von ihm vertretenen Unternehmer zusammenfasst. Dies gilt für die Zusammenfassende Meldung entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Fiskalvertreter hat die Aufzeichnungen im Sinne des § 22 für jeden von ihm vertretenen Unternehmer gesondert zu führen. Die Aufzeichnungen müssen Namen und Anschrift der von ihm vertretenen Unternehmer enthalten.

§ 18k § 19a