§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 128
Nach Gewicht
- BFH, 22.07.2010 – V R 36/08(Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige Unternehmer - Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf freiwillig Buchführende - Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit - Rechtsformneutralität)Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2024 – 9 K 86/24
- BFH, 22.07.2010 – V R 4/09(Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige Unternehmer - Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf freiwillig Buchführende - Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit - Rechtsformneutralität - Typisierungsrecht des Gesetzgebers - Diskriminierungsverbot - Niederlassungsfreiheit)Zitiert von 18
- BFH, 11.02.2010 – V R 38/08(Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender Buchführungspflicht - Kein Vorliegen einer "Regelungslücke" - Ausschluss von nichtgewerblichen Vermietern von der Ist-Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Gemeinschaftsrecht)Zitiert von 19
- BFH, 11.11.2020 – XI R 41/18Rücknahme der Gestattung der sog. Ist-Besteuerung im GründungsjahrZitiert von 6
- BVerfG, 20.03.2013 – 1 BvR 3063/10Nichtannahmebeschluss: Versagung der "Ist-Besteuerung" (Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten) gem § 20 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG für eine Steuerberatungs-GmbH mit Art 3 Abs 1, Art 9 Abs 1 GG vereinbarZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 09.12.2025 – 6 K 61/25
- BFH, 04.12.2025 – V R 38/23 · Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
- FG Köln, 27.08.2025 – 9 K 2082/23Zitiert von 1
128 Entscheidungen zu § 20 UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.