§ 148 Bewilligung von Erleichterungen
Stand: 13.04.2025
Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 148 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.09.1987 – IV R 31/87Zitiert von 7
- BFH, 11.02.2010 – V R 38/08(Keine Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender Buchführungspflicht - Kein Vorliegen einer "Regelungslücke" - Ausschluss von nichtgewerblichen Vermietern von der Ist-Besteuerung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Gemeinschaftsrecht)Zitiert von 19
- BFH, 16.09.2024 – III R 28/22Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017
- FG Köln, 26.08.2008 – 1 K 4430/04
- BFH, 22.07.2010 – V R 36/08(Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf buchführungspflichtige Unternehmer - Anwendung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG auf freiwillig Buchführende - Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit - Rechtsformneutralität)Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2007 – 9 K 178/06
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.04.2026 – V R 16/24Ist-Besteuerung und BetriebsvermögensvergleichZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 09.07.2024 – 9 K 86/24Zitiert von 1
- FG Münster, 29.04.2022 – 10 K 1297/20 G,U,FZitiert von 1
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