§ 23 Allgemeine Durchschnittsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittssätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 17 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
BGBl. 2022 I S. 2294 Gesetzgebungsmaterialien
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.