Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 11.01.2017 – 7 K 7104/15
- BFH, 17.02.2011 – V R 28/10Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg - Bedeutung der Person des Abnehmers - Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers - Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall - Zuordnung der steuerbefreiten Lieferung bei innergemeinschaftlichem Reihengeschäft - VertrauensschutzZitiert von 29
- FG Köln, 17.10.2007 – 4 K 3349/05
- FG Baden-Württemberg, 14.11.2017 – 11 K 1102/15Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 30.10.2006 – 9 V 40/06Zitiert von 1
- BFH, 22.07.2015 – V R 38/14Anforderung an den Buch- und Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen LieferungenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 10.12.2020 – 1 K 1263/17
- BFH, 12.03.2020 – V R 20/19 · Steuerhinterziehung bei AusfuhrlieferungZitiert von 4
- BFH, 12.03.2020 – V R 24/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.3.2020 V R 20/19 - Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferung)
37 Entscheidungen zu § 10 UStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-1 (1) Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als Ausfuhrnachweis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-2 (2) Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßigen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, muss
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-3 (3) Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen, kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (Master Reference Number – MRN) enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/10#abs-4 (4) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nachweisen.