Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 73 Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeichnungen muss auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege hingewiesen sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/73?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
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22.12.2014 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I 2392)
BGBl. 2014 I S. 2392
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