Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

UStDV

§ 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

SteuerrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/72?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/72?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

1.
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;
2.
den Tag der Leistung;
3.
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;
4.
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;
5.
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/72?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.

§ 70 § 72