Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 43 Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
Stand: 10.12.2024
Die den folgenden steuerfreien Umsätzen zuzuordnenden Vorsteuerbeträge sind nur dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn sie diesen Umsätzen ausschließlich zuzuordnen sind:
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 43 UStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 19.01.2016 – XI R 38/12(Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG; Begriff des Hilfsumsatzes i.S. des § 43 UStDV - Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids als Streitgegenstand des FG-Verfahrens - Auslegung nationalen Rechts entsprechend Unionsrecht - Keine Abweichung nach § 11 Abs. 2 FGO bei Ergebnisgleichheit aber abweichender Begründung - Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit bei Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 4 FGO - Über- oder Unterordnungsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe)Zitiert von 35
- FG Düsseldorf, 27.06.2025 – 5 K 125/24 U
- BFH, 26.01.2012 – V R 18/08Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter ForderungenZitiert von 14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.12.2024 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 30 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
BGBl. 2024 I Nr. 387
-
02.12.2011 Ausfertigung
§ 43 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I 2416)
BGBl. 2011 I S. 2416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.