# § 8 USG 2020 — Mindestleistung

Unterhaltssicherungsgesetz  
Stand: 01.01.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:

- 1. Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und

- 2. Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 USG 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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