Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 25 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/25?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/25?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.