Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG 2015

§ 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen.

§ 7 § 9