Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG 2015§ 4 Ruhen der Leistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/4#abs-1 (1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
1.
unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,
2.
sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder
3.
eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/4#abs-2 (2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.