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# § 4 USG 2015 — Ruhen der Leistungen

Unterhaltssicherungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende

- 1. unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,

- 2. sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder

- 3. eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.

(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.

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Zitiervorschlag: § 4 USG 2015

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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