Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG 2015

§ 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/28#abs-1 (1) Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/28#abs-2 (2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/28#abs-3 (3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202015/28#abs-4 (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt.

§ 27 § 29